RS Vfgh 1993/3/10 V297/91

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Apotheken-BetriebszeitenV des Magistrates der Stadt Wien über den Dienst in den öffentlichen Apotheken in Wien vom 25.12.69. ABl 50, idF ABl 52/1984 §1 Abs1
ApothekenG §8

Leitsatz

Kein Verstoß der Regelungen über die als maximale Öffnungszeiten gedachten Betriebszeiten von Apotheken in Wien bzw nach dem ApothekenG gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit angesichts der Notwendigkeit zur Festlegung von Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung verbunden mit der Notwendigkeit zur Ordnung des Wettbewerbs

Rechtssatz

Es ist offenkundig, daß die antragstellende Gesellschaft von §1 Abs1 der Apotheken-BetriebszeitenV des Magistrates der Stadt Wien unmittelbar betroffen ist und ihr kein anderer zumutbarer Weg offensteht, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Daß sie Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nur für den Fall vorträgt, daß das ihr zugrundeliegende Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben wird oder verfassungskonform anders ausgelegt werden muß, als sie selbst es auslegt, verschlägt nichts.

Der Antrag bringt aber nichts gegen den zweiten Satz der angegriffenen Verordnungsbestimmung (betreffend die Dienstbereitschaft während der Mittagspause und an Samstagen) vor. Insofern ist er folglich unzulässig.

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des ersten Satzes in §1 Abs1 der Apotheken-BetriebszeitenV des Magistrates der Stadt Wien vom 25.12.69, ABl. Nr. 50, idF ABl. Nr. 52/1984.

Die Verordnung spricht in §1 Abs1 nur von Zeiten, in denen die Apotheken für den Kundenverkehr offenzuhalten, dienstbereit zu sein oder Bereitschaftsdienst zu versehen haben. Auch §8 Abs1 ApothekenG behandelt nur die Betriebspflicht und normiert die 48-Stunden-Grenze als Höchstgrenze dieser Betriebspflicht. Aus §8 Abs2 ergibt sich aber, daß die Betriebszeiten zugleich als maximale Öffnungszeiten gedacht sind.

Dem Zwang zur Öffnung während der Betriebszeiten und zu den festgelegten Zeiten des Bereitschaftsdienstes steht das Verbot gegenüber, die Bereitschaftsdienste anderer Apotheken durch ein freiwilliges Offenhalten zu konterkarieren. Zur Notwendigkeit einer klaren und bleibenden Festlegung der Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung zu jeder Tages- und Nachtzeit tritt die Notwendigkeit, den durch diese Festlegung beeinflußten Wettbewerb so zu ordnen, daß sich diese Festlegung nicht wettbewerbsverzerrend auswirkt.

Bei dieser Sachlage kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß eine feste - für besondere Fälle auch veränderbare - Verteilung einer wegen der Bereitschaftsdienste gegenüber der allgemeinen Gesamtöffnungszeit in Handelsbetrieben herabgesetzten wöchentlichen "Betriebszeit" in Verbindung mit der Anordnung zusätzlicher Dienstbereitschaft durch ein Verwaltungsorgan das Recht auf freie Erwerbsbetätigung in unverhältnismäßiger Weise einschränkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Apotheken, Öffnungszeiten (Apotheken), Ladenschluß, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V297.1991

Dokumentnummer

JFR_10069690_91V00297_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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