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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PVG 1967 §10;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 9 Abs 1 PVG wendet sich sowohl an den Dienstgeber (Dienstbehörde) als auch an das Personalvertretungsorgan. § 9 Abs 1 zweiter Satz PVG trifft jedoch keine (eigene) Verfahrensbestimmung, sondern ist lediglich iZm § 10 PVG zu lesen, dh er verweist nur auf die Pflichten, die sich im einzelnen aus § 10 PVG ergeben; nur in § 10 PVG wird (auch) der Begriff "rechtzeitig" definiert. Zu verhandeln und dann "eingehend" ist also nur, wenn die Personalvertretung unter Einhaltung der Regeln des § 10 PVG Einwendungen erhebt. Diese Auslegung sichert auch den Grundsatz, daß KEIN STANDPUNKT VOR BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG im Personalvertretungsorgan eingenommen werden muß bzw im Falle einer Delegierung nach § 22 Abs 8 PVG an ein einzelnes Mitglied des Personalvertretungsorganes die Möglichkeit der Einholung der vor Abgabe einer Erklärung erforderlichen Information gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120198.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014