RS Vwgh 1995/12/20 95/03/0288

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/03/0289

Rechtssatz

Der Antrag des Bf an den UVS, seiner Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird jedenfalls mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos (hier: Der Antrag war von der belBeh durch Bescheid zurückgewiesen worden. Wegen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangelt es daher an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030288.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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