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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §64 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/03/0289Rechtssatz
Der Antrag des Bf an den UVS, seiner Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird jedenfalls mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos (hier: Der Antrag war von der belBeh durch Bescheid zurückgewiesen worden. Wegen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangelt es daher an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030288.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015