RS Vwgh 1995/12/20 91/12/0198

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §37;
DVG 1984 §8;
PVG 1967 §10 Abs1;
PVG 1967 §10 Abs5;
PVG 1967 §10 Abs9;
PVG 1967 §2;
PVG 1967 §9 Abs1 liti;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich der durch die Novelle BGBl 1983/138 geschaffene § 10 Abs 9 PVG (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0115). Davon abgesehen kann jedoch das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Einschaltung der Personalvertretung als Verstoß gegen § 10 Abs 1 PVG und § 10 Abs 5 PVG im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens von der Partei dieses Verfahrens als Verletzung einer Verfahrensvorschrift geltend gemacht werden (Hinweis E 6.5.1976, 1956/75, VwSlg 9051 A/1976). Dabei ist die Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach dem PVG (iVm § 2 PVG) als ein über den durch § 8 DVG 1984 und § 37 AVG gegebenen Rahmen hinausgehendes "Anhörungsrecht besonderer Art" zum Schutz der Bediensteten anzusehen. Ungeachtet dieses inhaltlich nicht begrenzten Mitwirkungsrechtes können aber nur jene Einflußnahmen auf den Gang des Dienstrechtsverfahrens von Bedeutung sein, die sich auf die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände beschränkte. Wie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG können Verstöße gegen dieses sich aus den Bestimmungen des PVG ergebende Anhörungsrecht besonderer Art nur dann gewertet werden, wenn sich bei ordnungsgemäßer Gewährung dieses Anhörungsrechtes für die bei der zu treffenden Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen oder für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung maßgebliche Umstände ergeben hätten.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991120198.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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