RS Vwgh 1995/12/20 93/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 94/03/0082 3

Stammrechtssatz

Eine Plakatwand, an der laufend wechselnde Plakate befestigt werden, kann keine untrennbare Einheit mit den einzelnen Plakaten bilden (Hinweis E 19.3.1990, 89/18/0136). Der Umstand, daß eine Plakatwand bereits seit vielen Jahren mit (verschiedenen) Plakaten versehen wird, spricht nicht für, sondern gegen das Vorliegen einer untrennbaren Einheit. Ein auf § 84 Abs 4 StVO gestützter Beseitigungsauftrag für die Plakatwand ist daher rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030021.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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