RS Vwgh 1995/12/20 91/12/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/14 94/12/0065 2

Stammrechtssatz

Bei zeitlich lang andauerndern Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine besondere Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten kann daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (Hinweis E 19.2.1976, 973/74, VwSlg 8993 A/1976, und E 18.3.1985, 84/12/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991120010.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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