RS Vfgh 1993/3/11 V98/92, V99/92, V100/92, V101/92, V102/92, V103/92

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Index

39 Völkerrechtliche Verträge
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 19.09.89 zur Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung bei Bezügen aus öffentlichen Kassen nach Art19 des österr-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens. AÖF 281/1989
Doppelbesteuerungsabkommen österreichisch-liechtensteinisches Art19 Abs2
BAO §48

Leitsatz

Aufhebung eines als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Erlasses des Bundesministers für Finanzen zur Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung bei Bezügen aus öffentlichen Kassen nach dem österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommen mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt; keine Bedenken gegen den Inhalt der Verordnung

Rechtssatz

Daß durch den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 19.09.89, AÖF 281/1989, die Rechtslage neu gestaltet wird, ergibt sich schon daraus, daß der Behörde nicht etwa freigestellt wird, einer Rechtsmeinung des Bundesministers zu folgen oder nicht, sondern die Äußerung als eine "Regelung" verstanden werden will, die "ab 01.01.90 anzuwenden" ist und die Behörde verpflichtet, entgegen der bisherigen Praxis die in den Anlagen aufgezählten Betriebe öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Betriebe land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Art im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zu behandeln. Es ist damit der Behörde - und zwar unabhängig davon, ob sie eine Klärung der Rechtslage in diesem Sinn selbst angestrebt hat oder nicht - rechtens verwehrt, im Rückgriff auf das Gesetz (den Staatsvertrag) im Einzelfall künftig zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Der Erlaß hätte daher als Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Er ist folglich aufzuheben.

Es sei jedoch festgehalten, daß beim Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der genannten Beschwerdefälle keine Bedenken gegen den Inhalt der Verordnung entstanden sind und daß der Gerichtshof kein Hindernis sieht, eine Verordnung dieses Inhaltes zu erlassen. Auch Maßnahmen zur Angleichung in- und ausländischer Besteuerung oder zur Erzielung einer dem Grundsatz der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung nach §48 BAO haben im Falle eines nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Adressatenkreises in Gestalt einer Verordnung zu ergehen.

Entscheidungstexte

  • V 98-103/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.03.1993 V 98-103/92

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, RechtsV, VerwaltungsV, Doppelbesteuerung, Kundmachung Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V98.1992

Dokumentnummer

JFR_10069689_92V00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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