Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung - (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) - anzuführen (Hinweis E 10.6.1985, 85/10/0043).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030166.X01Im RIS seit
20.11.2000