RS Vwgh 1995/12/20 93/03/0166

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §7;

Rechtssatz

Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung - (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) - anzuführen (Hinweis E 10.6.1985, 85/10/0043).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030166.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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