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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH dient auch die "Wohlverhaltenspflicht", die den Beamten schlechthin (also ohne Rücksicht auf seine Funktion und seinen Arbeitsplatz) nach § 43 Abs 2 BDG 1979 trifft, unter anderem der Erhaltung des "Betriebsfriedens" und der guten Zusammenarbeit innerhalb der Behörde(n) (Hinweis E 11.12.1985, 85/09/0223, VwSlg 11906 A/1985, E 4.9.1989, 89/09/0076, E 25.6.1990, 89/09/0164, E 4.9.1990, 88/09/0013, E 16.11.1995, 93/09/0054). Daher ist bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auch auf diesen Bereich Bedacht zu nehmen. Massive Beeinträchtigungen dieser zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes, die durch (psychische) Krankheiten, aber auch durch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen eines Beamten hervorgerufen werden, können dessen Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, wie der Beamte die ihm auf seinen Arbeitsplatz konkret zur Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990120125.X04Im RIS seit
24.01.2001