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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung; Ausnahme vom Fahrverbot nicht nur im Interesse eines bestimmten AnrainersRechtssatz
Die FahrverbotsV der BH Bruck an der Mur vom 11.02.88, Z 11.0 Bu 48-88/2, betreffend ein Fahrverbot für die Fridrichallee, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Mit Rücksicht auf die bauliche Verengung der Fridrichallee sowie auf die Lage, Widmung und Beschaffenheit der am öffentlichen Teil der Straße gelegenen Gebäude, insbesondere aber auch im Interesse der Sicherheit der Fußgänger, welche nach dem Verlassen des Promenadenweges den befahrbaren Teil der Fridrichallee erreichen, erscheint das - räumlich eng begrenzte - Fahrverbot gerechtfertigt.
Zwar kommt die Ausnahme vom Fahrverbot derzeit schon auf Grund dessen enger räumlicher Begrenzung lediglich dem Betrieb eines Anrainers zugute. Die Formulierung der Ausnahmevorschrift läßt wegen ihrer generellen Adresse zu, daß im Bereich der Fahrverbotsverordnung auch andere, dort befindliche Anrainer jedenfalls in Zukunft in ihren Genuß gelangen, sodaß es - trotz gegenteiliger Hinweise im Verordnungsakt - keineswegs erweislich ist, daß mit dem Fahrverbot samt Ausnahmevorschrift lediglich dem Interesse einzelner Personen oder Personengruppen in sachlich nicht begründbarer Weise Rechnung getragen wurde.
(Anlaßfall B543/91, E v 13.03.93, Abweisung der Beschwerde).
Schlagworte
Straßenpolizei, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V96.1992Dokumentnummer
JFR_10069688_92V00096_01