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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §49 Abs1 impl;Rechtssatz
Weder dem GdBG Innsbruck und der darauf gestützten NebengebührenV Innsbruck noch dem LBG Tir 1982 oder dem GehG, soweit es als Landesgesetz Anwendung findet, ist eine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, wonach gehaltsrechtliche Ansprüche (hier: Gefahrenzulage, Verwendungszulage, Abgeltung von Überstunden) durch Zusage begründet werden könnten (Hinweis auf das zur GdBDO NÖ 1976 ergangene E 14.9.1994, 92/12/0287). Die strittigen gehaltsrechtlichen Leistungen sind vielmehr abschließend in den genannten Rechtsnormen in der Weise festgelegt, daß der Beamte auf sie bei Erfüllung der im Gesetz bzw in der Verordnung enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch hat (Hinweis E 11.9.1985, 84/09/0020, VwSlg 11845 A/1985). Daher kommen auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Begründung nicht in Betracht (Hinweis E VfGH 4.12.1991, B 788/89, VfSlg 12929/1991).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120325.X01Im RIS seit
27.07.2001