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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung, sämtliche - dem Beschuldigten bekannten - einschlägige Vorstrafen in der Begründung des Bescheides noch näher, etwa durch Angabe der Aktenzahl zu präzisieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030304.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013