RS Vwgh 1995/12/20 95/03/0304

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung, sämtliche - dem Beschuldigten bekannten - einschlägige Vorstrafen in der Begründung des Bescheides noch näher, etwa durch Angabe der Aktenzahl zu präzisieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030304.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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