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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §85e Abs1;Rechtssatz
Da die Ergänzungszulage nach § 85e GehG an sich ruhegenußfähig ist, ist bei der Feststellung der Ruhegenußbemessungsgrundlage die Ergänzungszulage in der tatsächlich im Aktivverhältnis zuletzt rechtmäßig bezogenen Höhe maßgebend und hat die Regelung des § 5 Abs 3 PG für die Ermittlung dieser Höhe beim Vergleich der Schematas auf beiden Seiten außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120183.X02Im RIS seit
12.06.2001