RS Vwgh 1995/12/20 95/12/0325

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 impl;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §55 Z1;
GehG 1956 §16 Abs1 impl;
GehG 1956 §3 impl;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §16 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §3;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Heranziehung arbeitsrechtlicher Grundsätze, wonach eine Auszahlung (hier: von Überstunden) ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit der jederzeitigen Widerrufbarkeit auf einen Verpflichtungswillen auch für die Zukunft schließen läßt, ist wegen des grundlegenden Unterschiedes zwischen öffentlich-rechltichem und dem privatrechtlichen Dienstverhältnis nicht möglich. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang der Umstand der Anordnung von Überstunden im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Form der Weisung und deren jederzeitige einseitige Abänderung durch den Dienstgeber.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120325.X02

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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