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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §49 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Heranziehung arbeitsrechtlicher Grundsätze, wonach eine Auszahlung (hier: von Überstunden) ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit der jederzeitigen Widerrufbarkeit auf einen Verpflichtungswillen auch für die Zukunft schließen läßt, ist wegen des grundlegenden Unterschiedes zwischen öffentlich-rechltichem und dem privatrechtlichen Dienstverhältnis nicht möglich. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang der Umstand der Anordnung von Überstunden im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Form der Weisung und deren jederzeitige einseitige Abänderung durch den Dienstgeber.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120325.X02Im RIS seit
27.07.2001