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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Zu den "dienstlichen Aufgaben" iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben (hier: eines Abfertigungsbeamten im Zolldienst), sondern auch das mit JEDEM Arbeitsplatz notwendigerweise verbundene Bemühen, mit Kollegen und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrechtzuerhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990120125.X02Im RIS seit
24.01.2001