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63/02 GehaltsgesetzNorm
AusG 1989 §5 Abs2;Rechtssatz
Da bei der Beurteilung der nach § 12 Abs 3 GehG entscheidenden Frage die konkreten Tätigkeiten des Arbeitsplatzes des Beamten im Beobachtungszeitraum (der ersten sechs Monate ab Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; Hinweis E 29.11.1988, 86/12/0174) maßgebend sind, kann dem Ausschreibungstext für die Planstelle als Universitätsassistent nur eine begrenzte Bedeutung zukommen, zumal in der Regel Ausschreibungen sehr knapp gehalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120010.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012