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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §10 Abs5;Rechtssatz
Erhebt das zuständige Personalvertretungsorgan gegen eine beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen nach § 10 Abs 5 Satz 1 PVG, so trifft die (erstinstanzliche) Dienstbehörde keine Verpflichtung, iSd § 9 Abs 1 Satz 2 PVG von sich aus vorzugehen. Sie ist auch nicht gehalten darüber Nachforschungen anzustellen, weshalb das Personalvertretungsorgan keine Einwendungen erhoben, insbesondere warum es keine Vorgangsweise nach § 9 Abs 1 zweiter Satz PVG gefordert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120198.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014