RS Vwgh 1995/12/20 91/12/0198

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §10 Abs5;
PVG 1967 §9 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt das zuständige Personalvertretungsorgan gegen eine beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen nach § 10 Abs 5 Satz 1 PVG, so trifft die (erstinstanzliche) Dienstbehörde keine Verpflichtung, iSd § 9 Abs 1 Satz 2 PVG von sich aus vorzugehen. Sie ist auch nicht gehalten darüber Nachforschungen anzustellen, weshalb das Personalvertretungsorgan keine Einwendungen erhoben, insbesondere warum es keine Vorgangsweise nach § 9 Abs 1 zweiter Satz PVG gefordert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991120198.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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