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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten, von der Partei genannten Gutachters (hier im Verfahren betreffend Versehrtenrente gem § 37a Abs 3 DGO Graz iVm § 101 BKUVG) besteht nicht. Der Partei steht es aber offen, im Verfahren weitere Privatgutachten, insb des von ihr gewünschten Gutachters, vorzulegen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAllgemeinSachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120030.X01Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013