RS Vwgh 1995/12/20 94/12/0030

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a Abs3;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten, von der Partei genannten Gutachters (hier im Verfahren betreffend Versehrtenrente gem § 37a Abs 3 DGO Graz iVm § 101 BKUVG) besteht nicht. Der Partei steht es aber offen, im Verfahren weitere Privatgutachten, insb des von ihr gewünschten Gutachters, vorzulegen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAllgemeinSachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120030.X01

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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