RS Vwgh 1995/12/20 90/12/0125

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt keine rechtswirksame Leistungsfeststellung iSd § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 oder eine sonstige Herabsetzung des Leistungskalküls gegenüber der bisherigen Leistungsfeststellung des Beamten voraus. Bei der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich vielmehr um ein vom Leistungsfeststellungsverfahren unabhängig durchzuführendes Verfahren. Dies zeigt sich auch darin, daß der Eintritt der Dienstunfähigkeit die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens unzulässig machen kann (Hinweis E 8.11.1995, 95/12/0175, 0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990120125.X08

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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