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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt keine rechtswirksame Leistungsfeststellung iSd § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 oder eine sonstige Herabsetzung des Leistungskalküls gegenüber der bisherigen Leistungsfeststellung des Beamten voraus. Bei der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich vielmehr um ein vom Leistungsfeststellungsverfahren unabhängig durchzuführendes Verfahren. Dies zeigt sich auch darin, daß der Eintritt der Dienstunfähigkeit die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens unzulässig machen kann (Hinweis E 8.11.1995, 95/12/0175, 0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990120125.X08Im RIS seit
24.01.2001