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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §29 Z2;Rechtssatz
Nach § 85e Abs 1 GehG ist die Ergänzungszulage an sich ruhegenußfähig und gemäß § 85e Abs 4 GehG durch eine Gegenüberstellung des JEWEILIGEN Gehaltes einschließlich der im § 85e GehG genannten Zulagen zu ermitteln (hier: Die Behörde hat bei dieser Gegenüberstellung einerseits die dem Bf als Beamten der Allgemeinen Verwaltung der VGr C nach § 29 Z 2 GehG im Falle der Ruhestandsversetzung nach § 5 Abs 3 PG zustehende "erhöhte" Dienstalterszulage berücksichtigt, ist aber andererseits beim Vergleichsbezug des "K-Schemas" nur von der "kleinen" Dienstalterszulage nach § 84a GehG ohne Bedachtnahme auf die Regelung des § 5 Abs 3 PG ausgegangen. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Verpflichtung zur Gegenüberstellung des JEWEILIGEN Gehaltes einschließlich der Zulagen und auch nicht dem erkennbaren Sinn der Ergänzungszulagenregelung, der den durch die Verwendung nicht gerechtfertigten besoldungsrechtlichen Unterschied zwischen verschiedenen Schematas für die Dauer der Verwendung im Krankenpflegedienst ausgleichen soll).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120183.X01Im RIS seit
12.06.2001