RS Vwgh 1995/12/20 94/12/0183

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §29 Z2;
GehG 1956 §84a;
GehG 1956 §85e Abs1;
GehG 1956 §85e Abs4;
PG 1965 §5 Abs1 litb;
PG 1965 §5 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 85e Abs 1 GehG ist die Ergänzungszulage an sich ruhegenußfähig und gemäß § 85e Abs 4 GehG durch eine Gegenüberstellung des JEWEILIGEN Gehaltes einschließlich der im § 85e GehG genannten Zulagen zu ermitteln (hier: Die Behörde hat bei dieser Gegenüberstellung einerseits die dem Bf als Beamten der Allgemeinen Verwaltung der VGr C nach § 29 Z 2 GehG im Falle der Ruhestandsversetzung nach § 5 Abs 3 PG zustehende "erhöhte" Dienstalterszulage berücksichtigt, ist aber andererseits beim Vergleichsbezug des "K-Schemas" nur von der "kleinen" Dienstalterszulage nach § 84a GehG ohne Bedachtnahme auf die Regelung des § 5 Abs 3 PG ausgegangen. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Verpflichtung zur Gegenüberstellung des JEWEILIGEN Gehaltes einschließlich der Zulagen und auch nicht dem erkennbaren Sinn der Ergänzungszulagenregelung, der den durch die Verwendung nicht gerechtfertigten besoldungsrechtlichen Unterschied zwischen verschiedenen Schematas für die Dauer der Verwendung im Krankenpflegedienst ausgleichen soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120183.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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