RS Vwgh 1995/12/20 93/12/0067

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §176 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid betreffend die Abweisung des Ansuchens auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gem § 176 BDG 1979, der sich in seiner Begründung lediglich auf die Stellungnahme der Budgetplankommission und Stellenplankommission der betreffenden Fakultät stützt, die ausgeführt hat, daß die Aufgaben, die der Inhaber der Assistentenplanstelle zu erfüllen habe, die Umwandlung in eine Dauerstelle nicht rechtfertige, auf divergierende Stellungnahmen über den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten nicht eingeht, weder die Tätigkeit und die fachliche Qualifikation des Universitätsassistenten noch die mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben erörtert und auch nicht ausführt, aus welchen Erwägungen eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses des Universitätsassistenten sachlich nicht gerechtfertigt sei, wird dem in § 176 Abs 1 BDG 1979 besonders normierten Erfodernis der Begründung des Bescheides nicht ausreichend gerecht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120067.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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