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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Umfaßt der Arbeitsplatz auf Grund der Schwerpunkte der vorgesehenen Tätigkeiten Aufgaben, deren vollständige und sofortige Wahrnehmung nur auf Grund umfassender Erfahrungen und Kenntnisse möglich ist, so schließt eine kurzfristige Vorverwendung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz als Vertragsbediensteter nicht aus, daß langjährige einschlägige Vortätigkeiten (hier in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten) von besonderer Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120010.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012