RS Vfgh 1993/3/13 KI-6/91

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Veröffentlicht am 13.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hatte der Bundeskanzler über einen behauptetermaßen in Vorschriften des öffentlichen Rechtes wurzelnden Anspruch auf eine Geldleistung in bestimmter (unbestrittener) Höhe ("Taxanteile" während einer Suspendierung) zu entscheiden.

Demgegenüber hatte das Arbeits- und Sozialgericht Wien über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch auf eine Geldleistung (in unbestrittener Höhe) abzusprechen, der nach dem Wortlaut des Begehrens und dem behaupteten Sachverhalt auf einen (konkludent zustandegekommenen) nach den Vorschriften des Privatrechtes zu beurteilenden Vertrag gestützt wurde.

Allein schon der Umstand, daß jede der angerufenen Stellen die ihr vorliegende Rechtssache jeweils nach anderen Rechtsnormen zu beurteilen hatte, schließt - unabhängig vom meritorischen Inhalt der Entscheidung - die (behauptete) Identität des Streitgegenstandes aus.

Entscheidungstexte

  • K I-6/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1993 K I-6/91

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:KI6.1991

Dokumentnummer

JFR_10069687_91K00I06_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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