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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der SacheRechtssatz
Im vorliegenden Fall hatte der Bundeskanzler über einen behauptetermaßen in Vorschriften des öffentlichen Rechtes wurzelnden Anspruch auf eine Geldleistung in bestimmter (unbestrittener) Höhe ("Taxanteile" während einer Suspendierung) zu entscheiden.
Demgegenüber hatte das Arbeits- und Sozialgericht Wien über einen mit Klage geltend gemachten Anspruch auf eine Geldleistung (in unbestrittener Höhe) abzusprechen, der nach dem Wortlaut des Begehrens und dem behaupteten Sachverhalt auf einen (konkludent zustandegekommenen) nach den Vorschriften des Privatrechtes zu beurteilenden Vertrag gestützt wurde.
Allein schon der Umstand, daß jede der angerufenen Stellen die ihr vorliegende Rechtssache jeweils nach anderen Rechtsnormen zu beurteilen hatte, schließt - unabhängig vom meritorischen Inhalt der Entscheidung - die (behauptete) Identität des Streitgegenstandes aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:KI6.1991Dokumentnummer
JFR_10069687_91K00I06_01