RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0023

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG Bgld 1970 §103;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1 idF 1979/055;

Rechtssatz

Nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen ist der Grund für gemeinsame Anlagen iSd § 17 Abs 2 Bgld FlVfLG 1970 aufzubringen und sind die im § 103 Bgld FlVfLG 1970 genannten Kosten auf die Verfahrensparteien umzulegen. Die Ermittlung des gemäß § 17 Abs 2 Bgld FlVfLG 1970 aufzubringenden Grundanteiles auf der Basis einer auf den Altbesitz abstellenden Bewertungsmethode läßt sich mit den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs 2 Bgld FlVfLG 1970 nicht in Einklang bringen. Indem dadurch Befreiungstatbestände und Teilbefreiungstatbestände von der Grundaufbringung schon nach Maßgabe der Lage und Beschaffenheit der Altgrundstücke festgelegt werden, wird zur Grundlage der daraufhin angestellten Rechenoperationen schon das gemacht, was erst bei Vorliegen des Resultates dieser Operationen zu beurteilen ist. Der Vorteil iSd letzten Absatzes des § 17 Abs 2 Bgld FlVfLG 1970 ist nach dem Gebot der Bestimmung der Grundaufbringung im Verhältnis der Werte der Abfindungen nicht auf den Altbesitz, sondern auf die Abfindungsgrundstücke zu beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070023.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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