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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei eine ordnungsgemäße Übersetzung nur durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers gewährleistet, trifft im Hinblick auf die auch für derartige Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 39a Abs 1 AVG, wonach erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181100.X01Im RIS seit
20.11.2000