RS Vwgh 1995/12/21 95/20/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art53;
StVG §7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/20/0251 - 0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/17 94/01/0669 2 (hier: Entlassung aus dem Strafvollzug)

Stammrechtssatz

Die (völkerrechtliche) Verpflichtung, ein Urteil des EGMR im innerstaatlichen Bereich umzusetzen, ersetzt eine solche Umsetzung nicht und kann daher nicht unmittelbar anspruchsbegründend wirken (Hinweis: E 14.3.1995, 94/20/0804 - hier: eine Verurteilung bleibt daher bis auf weiteres aufrecht und im Strafregister eingetragen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200250.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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