RS Vwgh 1995/12/21 93/07/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0207 E 1. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Bfr dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht hinreichend entgegentritt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070096.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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