RS Vfgh 1993/3/13 B819/92

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Veröffentlicht am 13.03.1993
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8
PaßG 1969 §25 Abs3

Rechtssatz

Im E v 13.03.93, G212-215/92 ua., legte der Verfassungsgerichtshof zu §25 Abs3 litb PaßG 1969 ua. dar, daß diese Bestimmung nur dann angewendet werden konnte, wenn sich der Sichtvermerkswerber im Ausland aufhielt und die Einreise nach Österreich anstrebte, wo er nur kurzfristig (nicht für dauernd) zu bleiben wünschte.

Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, den Antrag auf Erteilung eines auf ein Jahr befristeten Sichtvermerkes abweisenden Bescheides in Österreich auf, sodaß es denkunmöglich war, die Versagung des Sichtvermerkes auf §25 Abs3 litb PaßG 1969 zu gründen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Widerspruches zu Art8 EMRK aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Paßwesen, Sichtvermerk, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B819.1992

Dokumentnummer

JFR_10069687_92B00819_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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