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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossener Beitragsschlüssel iSd § 104 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 idF 1979/55 iVm § 103 Abs 1 lit b und § 103 Abs 2 Bgld FlVfLG 1970 ist nicht Teil des nach § 17 Abs 6 Bgld FlVfLG 1970 zu erlassenden Bescheides. Mit diesem Bescheid wird lediglich über die Frage abgesprochen, welche Anlagen als solche nach § 17 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 zu errichten sind. Allein in diesem Umfang ist der Bescheid über die gemeinsamen Anlagen der Rechtskraft fähig. Daß ein vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossener Beitragsschlüssel rechtlich nicht Bestandteil des Bescheides über den Plan der gemeinsamen Anlagen sein kann, folgt auch daraus, daß dieser Schlüssel gemäß § 104 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 idF 1979/55 jedenfalls in seiner endgültigen Fassung nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen festzulegen ist, welche aber dann, wenn der Plan der gemeinsamen Anlagen - wie im Beschwerdefall - vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes erlassen wird, zwangsläufig noch gar nicht feststehen können.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070023.X02Im RIS seit
27.11.2000