RS Vwgh 1995/12/21 95/18/0041

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/23 95/18/0051 2 (hier: die Behörde wertete im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung irrigerweise den Ausgang des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens (die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung) als unabdingbare Voraussetzung für ihre Entscheidung und solcherart als Vorfrage iSd § 38 AVG, kommt es doch gem § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 ausschließlich darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Die darauf beruhende Aussetzung des den Fremden betreffenden Verfahrens nach dem AufenthaltsG 1992 ist daher rechtswidrig).

Stammrechtssatz

Für den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 ist entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gemäß § 5 Abs 1 legcit abgewiesen worden ist, maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Diese Frage hängt nicht davon ab, ob gegen den Berufungsbescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den VwGH erhoben werden soll. Selbst die - bereits erfolgte - Einbringung einer derartigen Beschwerde ändert nichts an den Wirkungen des damit angefochtenen Bescheides (Hinweis E 14.4.1994, 94/18/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180041.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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