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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, eine Bewilligung dürfe nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen wird. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht (Hinweis E 19.6.1970, 1363/69, VwSlg 7821 A/1970; E 8.6.1982, 82/07/0006; E 14.6.1983, 83/07/0026). Eine Analyse dieser Erkenntnisse zeigt jedoch, daß sie keine Fälle betreffen, in denen durch die konsenslose und damit rechtswidrige Vornahme einer bewilligungsbedürftigen Maßnahme ein Zustand geschaffen wurde, der eine Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen dieser Maßnahme auf fremde Rechte nicht mehr ermöglicht. Diese Erkenntisse sind daher auf derartige Fälle nicht anwendbar.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070035.X03Im RIS seit
12.11.2001