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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/20/0251 - 0254Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/14 94/20/0804 1Stammrechtssatz
Im Bereich des Strafvollzuges (Vollzug gerichtlicher Strafurteile) sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, nämlich einerseits das Vollzugsgericht - darunter ist der gemäß § 16 Abs 1 StVG zuständige Gerichtshof erster Instanz, dem die in § 16 Abs 2 und § 162 Abs 2 StVG aufgezählten Entscheidungskompetenzen zukommen, zu verstehen - und andererseits die in § 11 bis § 13 und § 18 StVG genannten Verwaltungsbehörden (Anstaltsleiter, Vollzugsoberbehörde, oberste Vollzugsbehörde und Vollzugskommission) tätig. Die Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 1 StVG) fällt jedoch eindeutig in die gerichtliche Kompetenz (sie steht nämlich dem Vorsitzenden des erkennenden Strafgerichtes zu) und gehört nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200250.X03Im RIS seit
11.07.2001