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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der lapidare Hinweis auf die Äußerung eines Amtssachverständigen, wonach dieser gegen einen Aufteilungsschlüssel, mit dem mehrere Quellen nach ihren Schüttungsverhältnissen zur Einspeisung in eine Wasserversorgungsanlage herangezogen werden, "keinen Einwand erhoben hat", stellt kein Gutachten dar. Es ist daher auch nicht notwendig einer solchen Äußerung auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070096.X05Im RIS seit
12.11.2001