RS Vwgh 1995/12/21 93/07/0096

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

Rechtssatz

Der lapidare Hinweis auf die Äußerung eines Amtssachverständigen, wonach dieser gegen einen Aufteilungsschlüssel, mit dem mehrere Quellen nach ihren Schüttungsverhältnissen zur Einspeisung in eine Wasserversorgungsanlage herangezogen werden, "keinen Einwand erhoben hat", stellt kein Gutachten dar. Es ist daher auch nicht notwendig einer solchen Äußerung auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070096.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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