RS Vwgh 1995/12/21 93/07/0096

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

StGG Art5;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1239/69 E 26. Februar 1971 VwSlg 7985 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (§§ 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070096.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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