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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1239/69 E 26. Februar 1971 VwSlg 7985 A/1971 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (§§ 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070096.X04Im RIS seit
12.11.2001