RS Vwgh 1995/12/21 95/18/1189

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/1190 2

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181189.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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