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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Im Falle einer Beschwerde gem § 120 StVG trifft den BMJ ab der Aufhebung seiner Entscheidung über die Beschwerde des Strafgefangenen durch den VfGH neuerlich die Entscheidungspflicht, auch wenn eine nachfolgende Änderung der Rechtslage dem Begehren des Strafgefangenen materiell entspricht. Zu einem Wegfall der Entscheidungspflicht kann es nur kommen, wenn die bekämpfte Anordnung durch die neue Rechtslage aufgehoben worden ist (hier: Antrag des Strafgefangenen, daß die eingehende und ausgehende Korrespondenz des Strafgefangenen mit bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder wie immer gearteten Zensur frei bleibe, Inkrafttreten des § 90b StVG idF der StVGNov 1993 während des Verwaltungsverfahrens).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200414.X01Im RIS seit
11.07.2001