RS Vwgh 1995/12/21 94/20/0414

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
StVG §120 Abs1;
StVG §121 Abs1;
StVG §90b idF 1993/799;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle einer Beschwerde gem § 120 StVG trifft den BMJ ab der Aufhebung seiner Entscheidung über die Beschwerde des Strafgefangenen durch den VfGH neuerlich die Entscheidungspflicht, auch wenn eine nachfolgende Änderung der Rechtslage dem Begehren des Strafgefangenen materiell entspricht. Zu einem Wegfall der Entscheidungspflicht kann es nur kommen, wenn die bekämpfte Anordnung durch die neue Rechtslage aufgehoben worden ist (hier: Antrag des Strafgefangenen, daß die eingehende und ausgehende Korrespondenz des Strafgefangenen mit bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder wie immer gearteten Zensur frei bleibe, Inkrafttreten des § 90b StVG idF der StVGNov 1993 während des Verwaltungsverfahrens).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200414.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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