RS Vwgh 1995/12/21 94/20/0414

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art132;
StVG §120 Abs1;
StVG §121 Abs1;
StVG §122 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Entscheidung über eine Beschwerde gem § 120 Abs 1 StVG hat auf Grund einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der bekämpften Anordnung oder Entscheidung eine allfällige Verletzung von Rechten des Strafgefangenen zu beseitigen, wofür insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Anordnungen in Betracht kommt. Das Beschwerderecht dient jedoch nicht der Herbeiführung der Erlassung genereller Anordnungen für den Strafvollzug, eine Verpflichtung der nach § 121 Abs 1 StVG zuständigen Organe zur Erlassung von einem Feststellungsbescheid gleichkommenden generellen Anordnung für den Vollzug betreffend einzelne Strafgefangene läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Hinweis E 3.10.1978, 1659/78, 2653/78). Derartige Begehren können allenfalls als Anregung zur Handhabung des Aufsichtsrechtes gewertet werden, auf welche dem Einschreiter jedoch gemäß § 122 Satz 2 StVG kein Bescheid erteilt zu werden braucht. Eine Entscheidung des VwGH im Säumnisbeschwerdeverfahren über den Antrag des Strafgefangenen, die Entscheidung des Leiters der Strafvollzugsanstalt dahingehend abzuändern, daß die eingehende und ausgehende Korrespondenz des Strafgefangenen mit bevollmächtigen Rechtsanwälten von jeder wie immer gearteten Zensur freibleibe, konnte mangels einer Verpflichtung des BMJ, einen derartigen Ausspruch zu treffen, nicht getroffen werden.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200414.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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