RS Vfgh 1993/3/15 B256/92

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §67c Abs2 Z5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gegen die Festnahme und Anhaltung eines Fremden infolge formalistischer Auslegung des Antrags auf Feststellung der Verletzung in Rechten durch den angefochtenen Verwaltungsakt

Rechtssatz

Die Überlegungen zu §63 Abs3 AVG sind auch für die Auslegung des §67c Abs2 Z5 AVG anzustellen, wonach eine Beschwerde das Begehren zu enthalten hat, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe, die einen derartigen Antrag vermissen läßt, fehlt ein wesentlicher Bestandteil, doch darf die zitierte Vorschrift nicht formalistisch ausgelegt werden. Es genügt, wenn die Beschwerdeschrift erkennen läßt, was die Partei anstrebt.

Der Beschwerdeführer machte mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in noch ausreichender Weise deutlich, was er anstrebe: Die Feststellung, daß ein Verwaltungsakt (hier: Verhängung der Schubhaft) den Beschwerdeführer in Rechten verletzt, schließt die Beurteilung dieses Aktes als rechtswidrig in sich ein.

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde.

(Ebenso: E v 15.03.93, B400-402/92).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsantrag begründeter, Formgebrechen, Fremdenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B256.1992

Dokumentnummer

JFR_10069685_92B00256_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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