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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Besteht das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden darin, daß er neben der dreimaligen Verweigerung der "Lenkerauskunft" insgesamt sieben Mal gegen die Bestimmungen der StVO über das Halten und Parken verstoßen hat und sich von 31.7.1989 bis 7.9.1989 unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat, so geht vom Fremden im Hinblick darauf, daß diese Verwaltungsübertretungen in einem Zeitraum von mehreren Jahren vorgefallen sind und sich der illegale Aufenthalt nur auf einen kurzen Zeitraum erstreckte und überdies lange zurückliegt, nicht jene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen aus, daß der Fremde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdete (§ 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993) oder sein Aufenthalt anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderliefe (§ 18 Abs 1 Z 2 FrG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181021.X02Im RIS seit
12.06.2001