RS Vwgh 1995/12/21 94/18/1021

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §24;
StVO 1960 §25;

Rechtssatz

Besteht das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden darin, daß er neben der dreimaligen Verweigerung der "Lenkerauskunft" insgesamt sieben Mal gegen die Bestimmungen der StVO über das Halten und Parken verstoßen hat und sich von 31.7.1989 bis 7.9.1989 unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat, so geht vom Fremden im Hinblick darauf, daß diese Verwaltungsübertretungen in einem Zeitraum von mehreren Jahren vorgefallen sind und sich der illegale Aufenthalt nur auf einen kurzen Zeitraum erstreckte und überdies lange zurückliegt, nicht jene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen aus, daß der Fremde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdete (§ 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993) oder sein Aufenthalt anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderliefe (§ 18 Abs 1 Z 2 FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181021.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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