RS Vwgh 1995/12/21 94/20/0412

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
StVG §119;
StVG §120 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Frage, ob einem Strafgefangenen der Briefverkehr mit einem Dritten (hier: ebenfalls einem Strafgefangenen, der diese Bewilligung an den zuerst genannten Strafgefangenen beantragt hat), bewilligt werde, greift nicht in die Rechte des Dritten ein.

Dessenungeachtet hat der Dritte das Recht auf Entscheidung der Behörde über seinen Antrag, mag diese auch nur in einer Zurückweisung des Antrages bestehen (Hinweis E 24.6.1969, 773/68; EVS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200412.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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