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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob einem Strafgefangenen der Briefverkehr mit einem Dritten (hier: ebenfalls einem Strafgefangenen, der diese Bewilligung an den zuerst genannten Strafgefangenen beantragt hat), bewilligt werde, greift nicht in die Rechte des Dritten ein.
Dessenungeachtet hat der Dritte das Recht auf Entscheidung der Behörde über seinen Antrag, mag diese auch nur in einer Zurückweisung des Antrages bestehen (Hinweis E 24.6.1969, 773/68; EVS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200412.X01Im RIS seit
20.11.2000