Index
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
ABGB §365;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 Slbg GSLG (hier: Einbeziehung in Bringungsgemeinschaft über deren Antrag gegen den Willen des Eigentümers des einzubeziehenden Grundstückes) erwähnt das Erfordernis des öffentlichen Interesses nicht ausdrücklich; unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung (Hinweis E VfGH 1.10.1987, G 142/87, VfSlg 11466/1987) ist dieses Kriterium aber als der Bestimmung immanent anzusehen (vgl zur Ergänzung einfachgesetzlicher Rechtssätze, die zu einem Eigentumseingriff ermächtigen, durch Einbeziehung von in solchen Rechtssätzen nicht ausdrücklich enthaltenen Tatbestandselementen, die aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen ableitbar sind, E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070160.X03Im RIS seit
12.11.2001