RS Vwgh 1995/12/21 95/18/0405

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0406 95/18/0407 95/18/0408

Rechtssatz

Ist der Zeitraum, für den der Bf gem § 36 Abs 2 FrG 1993 die Aufschiebung seiner Abschiebung beantragt hat, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der belBeh, zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH über die im angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrages bereits verstrichen, so ist das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 23.3.1995, 94/18/1000; so auch B VS 27.6.1997, 96/21/0377, RS4). Dieser Beschluß entbindet die Behörde weder von ihrer Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen gem § 36 Abs 2 FrG 1993 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch hindert sie den Bf daran, neuerliche Anträge gem § 36 Abs 2 FrG 1993 zu stellen.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180405.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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