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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Sowohl wasserwirtschaftliche Rahmenpläne als auch wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen spiegeln die im § 105 WRG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen wieder (vgl § 53 Abs 4 WRG und § 54 Abs 3 WRG); das Vorliegen solcher Normen allein bedeutet jedoch noch nicht, daß zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG vorliegen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Vielmehr bedarf es des Vorliegens weiterer Umstände vergleichbar der Art einer drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen (Hinweis B 3.11.1987, 87/07/0050).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995070017.A01Im RIS seit
15.11.2001