RS Vfgh 1993/3/15 WI-20/92

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg GdWO §44
Sbg GdWO §47
Sbg GdWO §95

Leitsatz

Keine Stattgebung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Nichtberücksichtigung von nicht für die ausgeschriebene Wahl bestimmten Unterstützungserklärungen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die die Unterfertigung des Wahlvorschlags durch eine bestimmte Anzahl von "Wählern" (und nicht wie in der Wahlordnung zum Landtag vorgesehen: "Wahlberechtigten") anordnenden Bestimmungen der Sbg GdWO

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 04.10.92 wird nicht stattgegeben.

§44 Abs2 iVm §95 litk Abs2 Sbg GdWO muß - gesetzessystematisch interpretiert - im Sinn der Anfechtungsausführung, ein Wahlvorschlag sei von "Wahlberechtigten" zu unterschreiben, gedeutet und verstanden werden. Dies trifft sinngemäß auch auf den Begriff "Wähler" in §47 Abs3 und Abs4 iVm §95 litl Abs3 und Abs4 Sbg GdWO zu.

Die Sbg GdWO bietet der Gemeindewahlbehörde keine Handhabe dafür, eine "Wahl (zu) verschieben", um solcherart ein allfälliges Tätigwerden des Landesgesetzgebers abzuwarten.

Sofern die Anfechtungswerberin zum Ausdruck bringen will, sie habe einen gültigen Wahlvorschlag beigebracht, genügt der Hinweis, daß die vorgelegten Unterstützungserklärungen - die begriffsnotwendig eine bestimmte Wahl betreffen müssen - gar nicht der hier ausgeschriebenen Wahl galten und bereits überholt waren. Die Wahlbehörde ließ diese Erklärungen daher zu Recht unbeachtet.

Entscheidungstexte

  • W I-20/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.03.1993 W I-20/92

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Unterschrift Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:WI20.1992

Dokumentnummer

JFR_10069685_92W0I020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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