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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0010 1 (hier: der bloße Verweis des Fremden auf eine in einem anderen Verfahren bei einer anderen Beh erliegende Urkunde reicht nicht als initiativ von ihm zu erbringenden Nachweis aus)Stammrechtssatz
Der Fremde hat von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfüge; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0135).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994180720.X01Im RIS seit
20.11.2000