RS Vwgh 1996/1/11 94/18/0720

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0010 1 (hier: der bloße Verweis des Fremden auf eine in einem anderen Verfahren bei einer anderen Beh erliegende Urkunde reicht nicht als initiativ von ihm zu erbringenden Nachweis aus)

Stammrechtssatz

Der Fremde hat von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfüge; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0135).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180720.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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