Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Rechtssatz
Auch die mehrmalige, nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise in das Heimatland stellt gewöhnlich eine Unterschutzstellung unter das Heimatland dar. Es ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht vom Flüchtling ein Sachverhalt behauptet wurde, der konkret die Annahme einer der in Art 1 Abschn C FlKonv genannten Tatbestände verbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200153.X01Im RIS seit
20.11.2000