RS Vwgh 1996/1/18 93/15/0170

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0009 E 22. April 1985 VwSlg 5994 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Vorschriften der Konkursordnung der Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs 1 BAO entgegenstehen, ist insofern zu bejahen, als die Konkursordnung Vorschriften enthält, die einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung dienen. Insoweit haben Vorschriften der Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Errichtung (Befriedigung) einer Abgabe (eines Abgabenanspruches) vorstellen, den Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen (Hinweis E 9.10.1978, 1168/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150170.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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