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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §217 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0009 E 22. April 1985 VwSlg 5994 F/1985 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob Vorschriften der Konkursordnung der Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs 1 BAO entgegenstehen, ist insofern zu bejahen, als die Konkursordnung Vorschriften enthält, die einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung dienen. Insoweit haben Vorschriften der Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Errichtung (Befriedigung) einer Abgabe (eines Abgabenanspruches) vorstellen, den Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen (Hinweis E 9.10.1978, 1168/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150170.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009