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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §8 Abs2;Rechtssatz
Den Überlegungen zum Vorrang insolvenzrechtlicher Bestimmungen vor den Abgabenvorschriften und Monopolvorschriften kommt nicht nur für den Säumniszuschlag, sondern gleichermaßen auch für die Auslegung des § 29 Abs 2 FinStrG Bedeutung zu. Wird der Anwendungsbereich der Abgabenvorschriften und Monpolvorschriften durch insolvenzrechtliche Bestimmungen zurückgedrängt, so handelt es sich somit bei der unter Bedachtnahme auf diese anderen Vorschriften verminderten tatsächlichen Abgabenentrichtung um eine den (nur eingeschränkt geltenden) Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften iSd § 29 Abs 2 FinStrG entsprechende. Da sich dieser Gedankengang nicht auf die Bestimmungen des § 230 BAO und des § 8 Abs 2 AbgEO stützt, geht die in der Lehre (Hinweis Sommergruber-Reeger, Das Finanzstrafgesetz, 194; Fellner, Finanzstrafgesetz Tz 15a zu § 29 und § 30) am Urteil des OGH vom 20.10.1987, 15 Os 126/87-11, erhobene Kritik ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150170.X04Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009