RS Vfgh 1993/3/15 B604/93

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Sbg GdWO §33
Sbg GdWO §95
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg betreffend die mangelnde Wahlberechtigung von Auslandsösterreichern bei Gemeinderatswahlen und Landtagswahlen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Das angefochtene Schreiben (betreffend die mangelnde Wahlberechtigung von Auslandsösterreichern bei Gemeinderatswahlen und Landtagswahlen) erging nicht in der äußeren Form eines Bescheides.

Nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Schreibens kann kein Zweifel bestehen, daß der Bürgermeister der Stadt Salzburg den Beschwerdeführer - auf dessen Frage - nur über die aus seiner Sicht gegebene Rechtslage - informativ - in Kenntnis setzte. Eine solche, den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1 Satz 1 B-VG zwingend verlangt. Insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um eine Entscheidung über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, wie ihn §33 iVm §95 Sbg GdWO vorsieht, oder um die Erledigung einer Berufung gegen eine solche Entscheidung (§95 Abs2 liti Sbg GdWO).

Zurückweisung der Beschwerde.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • B 604/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.1993 B 604/93

Schlagworte

Bescheidbegriff, Wahlen, Wahlrecht aktives, Auslandsösterreicher, Wählerevidenz, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B604.1993

Dokumentnummer

JFR_10069685_93B00604_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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