RS Vwgh 1996/1/18 94/18/1076

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Fremde hat nicht begründet, warum er darauf "vertrauen" durfte, daß sein für das vorangegangene Asylverfahren bestellter Rechtsanwalt die Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren übernimmt und in seinem Namen die Berufung gegen seine Ausweisung einbringt. Darin, daß der Fremde verabsäumt hat, anläßlich der Übernahme des Ausweisungsbescheides die (gerade) angesichts der von ihm ins Treffen geführten mangelnden Deutschkenntnis erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der ihm in diesen Verfahren offenstehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten zu ergreifen, kann nicht bloß ein minderer Grad des Versehens erblickt werden. Die Abweisung des Antrages zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen die Ausweisung erfolgte deshalb zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994181076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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